Gesetze / Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
BEGDV 1§ 14 Mindestrente
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 19 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.